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Verzichten Dritte, die innert Auflagefrist gegen ein Baugesuch Einwendungen erhoben oder den baurechtlichen Entscheid verlangt haben und zum Rekursverfahren beigeladen wurden, auf eine Teilnahme am Rekursverfahren, sind sie vorbehältlich einer stärkeren Betroffenheit nicht mehr zur Anfechtung eines in demselben Verfahren ergangenen Entscheids legitimiert.