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Nr. 60/2017/7

Öffentliches Baurecht; Beiladung zum Rekursverfahren; Verzicht auf Teilnahme; Verlust des Beschwerderechts – Art. 69 Abs. 3 und Abs. 4 BauG.

Schaffhausen · 2020-02-04 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verzichten Dritte, die innert Auflagefrist gegen ein Baugesuch Einwendungen erhoben oder den baurechtlichen Entscheid verlangt haben und zum Rekursverfahren beigeladen wurden, auf eine Teilnahme am Rekursverfahren, sind sie vorbehältlich einer stärkeren Betroffenheit nicht mehr zur Anfechtung eines in demselben Verfahren ergangenen Entscheids legitimiert.